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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 219/05

Datum:
26.10.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 219/05
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. August 2005 verkündete Urteil der 14d. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichte-rin – abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von al-len Forderungen freizustellen, die aufgrund der Liquidierung der E./G. GbR zum 31. Dezember 2004 gegen ihn in seiner Eigenschaft als Ge-sellschafter der E./G. GbR geltend gemacht werden, sowie von den Forderungen, die von der H.-GmbH gegen ihn in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der E./G. GbR geltend gemacht werden, Zug um Zug gegen Abtretung seines Gesellschaftsanteils an der E./G. GbR.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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