Hinweise
zum Kostenrisiko-Rechner:
Ab dem 1.7. 2004
sind die
Bestimmungen des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes in Kraft getreten. Diese ändern
sowohl die bisherigen Gebührenregelungen der Gerichte als auch die
Rechtsanwaltsgebühren. Anstelle der bisherigen Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte (BRAGO) tritt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Wir haben daher den
Kostenrisiko-Rechner auf die neue Rechtslage umgestellt, so dass Sie die
aktuellen Gebühren berechnen können. Bitte beachten Sie, dass der Rechner die
Kosten eines gerichtlichen Verfahrens in Zivilsachen nur überschlägig berechnet. Jedoch
reicht dies aus, um Ihnen eine Übersicht über das zu erwartende Kostenrisiko
zu verschaffen.
Geben Sie den Streitwert (siehe unten) als ganze oder
gebrochene Zahl ein. Bei gebrochenen Zahlen verwenden Sie als Trennzeichen
zwischen Euro und Cent das Komma (z.B. 6325,56 ). Geben Sie kein
Tausendertrennzeichen ein.
Im Einzelfalle kann es wichtig sein, dass Sie
den Streitwert genau als Dezimalzahl angeben, weil damit ein Gebührensprung ausgelöst
werden kann. So beträgt z.B. die Anwaltsgebühr bis 300 EUR = 25 EUR, über 300
EUR bis 600 EUR aber 45 EUR usw. Die Eingabe von 300,10 EUR würde den Gebührensprung
auslösen. Die ausgegebenen Zahlen werden kaufmännisch auf Ganzzahlen gerundet,
da es nur auf eine überschlägige Rechnung ankommt (also nicht 545,78 EUR
sondern 546 EUR).
Der Berechnung werden die üblicherweise
entstehenden Gebühren der Rechtsanwälte und der Gerichte berücksichtigt,
hieraus ergibt sich überschlägig, was Sie "im schlimmsten Falle",
also bei einem verlorenen Rechtsstreit in der Ausgangs- und in der
Berufungsinstanz an Kosten aufbringen müssen. Im konkreten Falle kann sich dies
natürlich abweichend darstellen. So ist es z.B. durchaus möglich, dass die Beweisaufnahme
die Einholung eines oder mehrerer Gutachten erfordern, dann erhöht sich das Risiko um die Kosten für Gutachten. Evtl.
fallen auch noch zusätzliche Reisekosten an, wenn der Rechtsstreit an einem entfernteren Gericht
geführt werden muss. Fassen Sie bitte die Berechnung daher nur als Richtlinie
auf die ihnen eine grobe Abschätzung der Kosten erlaubt. Ggf. erkennen Sie
daraus aber schon, dass es möglicherweise empfehlenswert ist, den Rechtsstreit
durch einen außergerichtlichen Vergleich (s. dazu z.B. die Ausführungen zur
Schlichtung im Zivilverfahren) beizulegen.
Nach den kostenrechtlichen Bestimmungen fallen
die hier behandelten Gebühren bei einem "bürgerlichen Rechtsstreit und
ähnlichen Verfahren" an, darunter sind zivilrechtliche und
familienrechtliche Verfahren, aber auch Arbeits- und Verwaltungsrechtsverfahren
zu verstehen. Bei den Verfahren in Finanzsachen beträgt der Mindeststreitwert 1.000,-EUR und es fallen auch in der 1.Instanz vier Gerichtsgebühren an. In Arbeitsrechtssachen fallen hingegen in der ersten Instanz nur zwei Gebühren und in der Berufung 3,2 Gebühren an. Sie können diese Gebühren dann anhand der Berechnung überschlägig hinzufügen oder abziehen.
Die Gebühren in Strafsachen richten sich nach anderen
Grundsätzen. Auch für die Gerichtsgebühren in Verfahren der sog "freiwilligen
Gerichtsbarkeit" (z.B. Verfahren auf Erteilung eines Erbscheines,
Grundbuchverfahren, Registersachen) gelten besondere Gebührensätze.
Bedeutung des Streitwertes
Ausgangspunkt der Berechnung ist der sog. "Streitwert"
. Die Vorschriften zur Ermittlung des Streitwertes finden sich im
Gerichtskostengesetz; üblicherweise bildet der Betrag der Forderung, die eine
Partei gegen die andere erhebt den Streitwert.
Wenn K also von V 5000 EUR
fordert und diese Summe einklagt, bildet diese Summe den Streitwert und wird der
Berechnung der Anwalts- und Gerichtsgebühren zugrunde gelegt. Diese Summe
müssten Sie dann in das entsprechende Formularfeld des Rechners eintragen. Das
Gerichtskostengesetz kennt jedoch eine Reihe von Besonderheiten bei der
Ermittlung des Streitwertes, auf die wir nachfolgend kurz verweisen wollen.
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- bei Streitigkeiten über Miet- und
Pachtverhältnisse (z. B. einer Räumungsklage) wird i.d.R. die Kaltmiete
und die Nebenkostenpauschale für den Zeitraum eines Jahres zugrunde gelegt. Bei Klagen auf
rückständige Miete ist vom Gesamtbetrag des Rückstandes auszugehen. Bei
Mieterhöhungsklagen ist der einjährige Wert der Mieterhöhung zugrunde zu
legen.
- Bei Scheidungsverfahren ist das dreifache
Nettoeinkommen beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragseinreichung,
mindestens aber ein Betrag von 2000 EUR zugrunde zu legen. Urlaubs- und
Weihnachtsgeld sind auf diese drei Monate aufzuteilen und hinzuzurechnen.
Hier muss berücksichtigt werden, dass bei Ehesachen häufig über weitere,
sog. Folgesachen wie das Sorgerecht oder der Umgang mit den Kindern
verhandelt und entschieden wird. Hierzu geht das Gesetz von einem Streitwert von 900 EUR aus.
- bei Kindschaftssachen (z.B.
Vaterschaftsfeststellung) beträgt der Streitwert 2000 EUR.
- Bei Unterhaltssachen (auch im Zusammenhang mit
einer Ehesache oder einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren) wird vom geforderten Betrag für die ersten 12 Monate nach
Einreichung der Klage, höchstens aber vom Gesamtbetrag der geforderten
Leistung ausgegangen. Beispiel: gefordert ist eine Unterhaltsrente von 500
EUR, der Streitwert beträgt damit 6000 EUR. Es werden
Unterhaltsrückstände von 4000 EUR eingefordert, der Streitwert beträgt
damit 4000 EUR.
- Bei Streitigkeiten über eine Schadensrente
(z.B. bei einer Unfallverletzung) ist der fünffache Betrag des einjährigen
Bezuges maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung
geringer ist. Beispiel: Es wird eine monatliche Schadensrente von 100 EUR
gefordert, der Streitwert beträgt dann 12 x 100 = 1200 x 5 = 6000 EUR. Wird
dagegen insgesamt nur 5000 EUR als Schadenersatz gefordert, ist dieser
Betrag maßgebend für den Streitwert.
- Bei Arbeitsverhältnissen gelten durch das
Arbeitsgerichtsgesetz besondere Vorschriften. Im Arbeitsgerichtprozeß
trägt in der ersten Instanz jede Partei ihre eigenen Kosten
(Rechtsanwaltskosten und weitere Auslagen) selbst. Die Berechnung des
Streitwertes erfolgt bei Kündigungsschutzprozessen höchstens nach
dem für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelt, evt.
Abfindungen werden nicht hinzugerechnet. Nach diesem Streitwert bestimmen
sich dann die Gebühren des Rechtsanwaltes und des Gerichts.
- Für Streitigkeiten aus
öffentlich-rechtlichen (z.B. beamtenrechtlichen) Streitigkeiten sind die
Verwaltungsgerichte zuständig. Für das Bestehen eines
öffentlich-rechtlichen Dienst-oder Amtsverhältnisses auf Lebenszeit ist
der dreizehnfache Betrag des Endgrundgehaltes zuzüglich ruhegehaltsfähiger
Zulagen maßgeblich, andernfalls die Hälfte dieses Betrages.
- Für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten
(z.B. Widerruf von Behauptungen, Unterlassung von Handlungen u.ä.) hat das Gericht den Streitwert nach Ermessen
(Bedeutung der Sache, Vermögensverhältnisse der Parteien sind
Anhaltspunkte) festsetzen (§ 48 Abs. 2
Gerichtskostengesetz). Der Streitwert darf aber nicht über 1 Mio. EUR
festgesetzt werden.
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