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Berechnung des Pfändungsfreibetrags

Ermitteln Sie die Höhe des unpfändbaren Nettoeinkommens

Damit auch bei einer Einkommenspfändung der Lebensunterhalt des Schuldners/der Schuldnerin und seiner/ihrer Familie sichergestellt ist, sind in § 850c ZPO Freibeträge festgelegt, die dem Schuldner/der Schuldnerin trotz Pfändung seines/ihres Einkommens vom Arbeitgeber pfandfrei auszuzahlen sind.

Diese unpfändbaren Beträge werden alle zwei Jahre, jeweils zum 1. Juli, entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG) durch Bekanntmachung des Bundesjustizministeriums angepasst. Die letzte Anhebung der Pfändungsfreigrenzen ist durch Bekanntmachung vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493) mit Wirkung zum 1. Juli 2005 erfolgt. Da der steuerliche Grundfreibetrag zum Stichtag 1. Januar 2007 identisch mit dem Freibetrag zum Stichtag 1. Januar 2005 ist, wurden auch die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2007 nicht erhöht, sondern bleiben zunächst bis zum 30. Juni 2009 unverändert.

Mit diesem Rechner können Sie einfach ermitteln, wieviel vom Nettoeinkommen pfandfrei bleibt. Dabei können Sie zwischen alten und aktuellen Freigrenzen wählen.

HilfeWählen Sie nach welchem Recht Sie die Berechnung durchführen möchten. Die aktuell geltenden Freigrenzen sind am 01.07.2005 in Kraft getreten. Freigrenzen: 

HilfeAls Auszahlungszeitraum ist die Zeit anzugeben, für die das Einkommen regelmäßig tatsächlich gezahlt wird. Dabei ist es unerheblich, wenn sich die Höhe des Einkommens nach anderen Zeiträumen berechnet.
Beispiel: Auch bei Arbeitslosengeld gelten die monatlichen Freigrenzen, obwohl sich dessen Höhe nach der Anzahl der Tage eines Monats richtet. Entscheidend ist hier, dass die Leistung monatlich ausgezahlt wird.
Auszahlungsrhythmus: 

HilfeGrundlage für die Berechnung ist das Nettoeinkommen. Davon abgezogen werden vermögenswirksame Leistungen einschließlich des Arbeitnehmer-Sparanteils. Ferner werden Überstundenvergütungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Abfindungen sowie Aufwandsentschädigungen etc. nicht mitgerechnet, da hierfür besondere Regelungen gelten. Ihr Nettoeinkommen:    

HilfeBerücksichtigt werden können Personen, denen Sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtung tatsächlich Unterhalt leisten, ob in Geld oder durch Versorgung/Unterkunft (Naturalunterhalt).
Dieses können sein: Ihr (früherer) Ehegatte, (früherer) gleichgeschlechtlicher Lebenspartner, Verwandte in gerader Linie (z.B. Kinder, Eltern) oder der andere Elternteil vor bzw. nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes. Nicht dazu gehören z.B. Lebensgefährten, Stiefkinder, Geschwister oder Schwiegereltern.
Unterhaltspflichten bestehen für:

Ehefrau / Ehemann

Lebenspartner/in

geschiedene(n) oder getrennt lebende(n) Ehefrau / Ehemann

frühere(n) oder getrennt lebende(n) Lebenspartner/in

Mutter / Vater eines gemeinsamen Kindes bei unverheirateten Eltern

  weitere Personen (z.B. Kinder, Eltern)



 

 

Verantwortlich: Andre´ Rose, Amtsgericht Lemgo

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