Damit auch bei einer Einkommenspfändung der Lebensunterhalt des Schuldners/der Schuldnerin und seiner/ihrer Familie sichergestellt ist, sind in § 850c ZPO Freibeträge festgelegt, die dem Schuldner/der Schuldnerin trotz Pfändung seines/ihres Einkommens vom Arbeitgeber pfandfrei auszuzahlen sind.
Diese unpfändbaren Beträge werden alle zwei Jahre, jeweils zum 1. Juli, entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG) durch Bekanntmachung des Bundesjustizministeriums angepasst.
Die letzte Anhebung der Pfändungsfreigrenzen ist durch Bekanntmachung vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493) mit Wirkung zum 1. Juli 2005 erfolgt. Da der steuerliche Grundfreibetrag zum Stichtag 1. Januar 2007 identisch mit dem Freibetrag zum Stichtag 1. Januar 2005 ist, wurden auch die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2007 nicht erhöht, sondern bleiben zunächst bis zum 30. Juni 2009 unverändert.
Mit diesem Rechner können Sie einfach ermitteln, wieviel vom Nettoeinkommen pfandfrei bleibt. Dabei können Sie zwischen alten und aktuellen Freigrenzen wählen.