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Antragsdelikte

Straftaten werden grundsätzlich ohne Rücksicht auf den Willen des Verletzten von Amts wegen verfolgt (Offizialprinzip). Einige Delikte - wie Haus- und Familiendiebstahl, Hausfriedensbruch oder Verleumdung - setzen aber grundsätzlich die Stellung eines Strafantrages voraus (absolute Antragsdelikte). Bei anderen Delikten - wie fahrlässiger Körperverletzung, Beleidigung oder Sachbeschädigung - wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, wenn die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse sieht.

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