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Entmündigung

In der Bundesrepublik Deutschland ist die Entmündigung zum 1. Januar 1992 durch die rechtliche Betreuung einer volljährigen Person, die ihre Angelegenheiten aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr allein regeln kann, ersetzt worden. Im Gegensatz zur Entmündigung macht die rechtliche Betreuung den Betreuten nicht geschäftsunfähig, d.h. kann grundsätzlich weiterhin Rechtsgeschäfte vornehmen. Außerdem abgeschafft wurde die Vormundschaft über Erwachsene, die früher durch eine Entmündigung eintrat. Die Vormundschaft existiert als Rechtsinstitut des BGB daher nach der gegenwärtigen Gesetzeslage nur noch für Minderjährige.

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