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Gerichtsvollzieherin / Gerichtsvollzieher

Die Aufgabe der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher besteht insbesondere in der Durchsetzung von Geldforderungen des Gläubigers gegen den Schuldner. Im Zuge dessen kann der Gerichtsvollzieher bewegliche Vermögensgegenstände, z. B. Möbel, Kraftfahrzeuge oder Schmuck, pfänden (Mobiliarvollstreckung).

Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind zudem zuständig für

  • Zwangsräumungen
  • die Abnahme von Vermögensauskünften (Angabe aller Vermögenswerte an Eides statt) sowie für
  • Zustellungen.

Jede Gerichtsvollzieherin und jeder Gerichtsvollzieher ist in einem ihm zugewiesenen Amtsbezirk tätig. Die Zustellungs- und Vollstreckungsaufträge können an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts gesandt werden, von hier aus werden sie an die zuständige Gerichtsvollzieherin bzw. den zuständigen Gerichtsvollzieher verteilt.

Den zuständigen Gerichtsvollzieher können Sie aus der Gerichtsvollzieherdatenbank für NRW ermitteln. Im Bereich Anschriften finden Sie auch eine Zusammenstellung der wichtigsten Fragen, Antworten und Quintessenzen.

Der Antrag auf Zwangsvollstreckung  und die Vermögensauskunft kann beim Gerichtsvollzieher beantragt werden. Weitere Formulare zur Zwangsvollstreckung entnehmen Sie dem Bereich Formulare.

Die Vermögensauskunft, die seit dem 01.01.2013 durch die Schuldner beim Gerichtsvollzieher abgegeben wird, wird in das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder eingetragen: www.vollstreckungsportal.de

Einen Überblick über die Geschäftstätigkeit, die Auftragsentwicklung sowie die eingezogenen Schuldbeträge in Nordrhein-Westfalen bietet das anliegende Schaubild PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab.

Weitere Informationen zum Beruf des Gerichtsvollziehers entnehmen Sie dem Stellenmarkt.

www.justiz-auktion.de externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab
Internetportal, auf dem die von Gerichtsvollzieher/innen gepfändeten Sachen im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden können.

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