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Getrenntleben:

Die Trennung der Ehegatten ist die Voraussetzung für die Scheidung der Ehe. Längere Trennungszeiten (1 Jahr, 3 Jahre, vgl. § 1566 BGB) begründen neben der Haltung der Ehegatten zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft das Scheitern der Ehe. Die Ehegatten leben nach § 1567 Abs.1 S.1 BGB getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will oder die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die Trennung setzt nicht unbedingt voraus, dass die Ehegatten in getrennten Wohnungen leben. Nach  § 1567 Abs.1 S.2 BGB können die Ehegatten die Trennung auch innerhalb der ehelichen Wohnung vollziehen. Kurzzeitige Versöhnungsversuche (bis ca. maximal 3 Monate) unterbrechen oder hemmen die Trennungszeiten nicht, wohl aber ernsthafte Versöhnung mit dem Willen, die Ehe zu retten. In diesem Falle beginnen die Trennungsfristen erneut zu laufen, wenn die Versöhnung scheitert.

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