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Kirchenaustritt

Kirchenaustritt: Der Austritt aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft öffentlichen Rechts mit Wirkung für den staatlichen Bereich (z. B. Wegfall der Kirchensteuerpflicht, Wechsel der Konfession) ist durch Kirchenaustrittsgesetze der Länder geregelt. Er erfolgt durch Erklärung bei der zuständigen Behörde, i.d.R dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz hat. Die Erklärung kann mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Amtsgerichts oder schriftlich in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Der Erklärende muss sich bei einer mündlichen Erklärung durch Vorlage eines gültigen Personalausweises ausweisen; sonstige Ausweispapiere reichen ggf. nur in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung aus.

Der Austritt kann von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und nicht geschäftsunfähig sind, selbst erklärt werden, auch gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters. Für Kinder unter 14 Jahren und Geschäftsunfähige erfolgt die Erklärung durch die gesetzlichen Vertreter, denen das Sorgerecht zusteht. Jedoch können nach dem Gesetz über religiöse Kindererziehung die gesetzlichen Vertreter ab dem zwölften Lebensjahr den Austritt nicht gegen den Willen des Kindes erklären. Die Zustimmung zum Austritt kann nur das Kind selbst abgeben.

Das Amtsgericht erteilt eine Austrittsbescheinigung. Der Austritt wird mit Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift über die mündliche Erklärung unterzeichnet oder die Erklärung in schriftlicher Form bei dem Amtsgericht eingegangen ist.

Für den Kirchenaustritt wird eine Gebühr von 30 EUR erhoben.

Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei dem zuständigen Amtsgericht.

 

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