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Öffentlicher Glaube des Grundbuches

Öffentlicher Glaube des Grundbuches: Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das die Rechtsverhältnisse an Grundstücken dokumentiert. Grundlagen des öffentlichen Glaubens des Grundbuches sind die §§ 892, 893 BGB. Danach gilt die im Grundbuch vorgenommene Eintragung einer Person als Inhaber eines Rechts (z.B. des Eigentums, eines Grundpfandrechts) als richtig. Jeder, der von dieser Person das Recht erwirbt oder an diese Person etwas aufgrund des Rechts leistet, erwirbt lastenfrei oder leistet schuldbefreiend. Das bedeutet, dass auch dann, wenn der Eingetragene nach der wirklichen Rechtslage nicht Inhaber des Rechts ist, der Erwerber Berechtigter wird, weil er auf die Richtigkeit des Grundbuches vertrauen durfte.

Den öffentlichen Glauben des Grundbuches kann derjenige nicht für sich in Anspruch nehmen, der die Unrichtigkeit des Grundbuches kannte. Der öffentliche Glaube des Grundbuches kann ferner dadurch zerstört werden, dass der wahre Berechtigte die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuches erwirkt. Der wahre Berechtigte kann ferner vom Eingetragenen die Berichtigung des Grundbuches zu seinen Gunsten gem. § 894 BGB verlangen. Mit dem Widerspruch verhindert er, dass im Verlaufe eines Rechtsstreites über die Grundbuchberichtigung ein Dritter wegen des öffentlichen Glaubens des Grundbuches das Grundstück oder das eingetragene Recht lastenfrei erwirbt.

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