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Öffentliche Versteigerung

Es handelt sich um eine Versteigerung, bei der ein Gerichtsvollzieher, ein anderer öffentlich angestellter Versteigerer oder Beamter an einem allgemein zugänglichen und bekannt gemachten Ort Sachen versteigert (§ 383 Abs.3 BGB). Die Versteigerung kann z.B. aufgrund eines Pfandrechts erfolgen (Pfandversteigerung). Eine besondere Form der öffentlichen Versteigerung ist die gerichtliche Versteigerung, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung erfolgt. Bei der Versteigerung erfolgt der Erwerb der Sache durch den sog. Zuschlag (§ 156 BGB), also nicht durch Angebot und Annahme, wie sonst im Vertragsrecht. Beim Erwerb von Sachen im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung sind die Gewährleistungsrechte des Erwerbers eingeschränkt bzw. – bei der gerichtlichen Versteigerung – ganz ausgeschlossen (§ 806 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) sind sog. „Internet-Auktionen“, bei denen der Anbieter das Höchstgebot akzeptiert, keine öffentlichen Versteigerungen, weil der Vertrag nicht durch einen Zuschlag des Versteigerers zustande kommt.

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