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Rechtsfähigkeit

"Die Fähigkeit, Träger von subjektiven Rechten und Pflichten zu sein". Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt eines Menschen (§ 1 BGB) und endet mit dem Tode. Sie ist zu unterscheiden von der Fähigkeit, durch eigenes rechtserhebliches Handeln Rechte und Pflichten zu begründen (z.B. Verträge zu schließen, ein Testament zu errichten, Eigentumsrechte zu übertragen). Diese Fähigkeit wird auch Geschäftsfähigkeit genannt und ist altersabhängig. Volle Geschäftsfähigkeit beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit , also mit 18 Jahren (§ 2 BGB) Sie kann auch durch geistige Krankkeiten vermindert oder ausgeschlossen sein, so dass dem Betroffenen ein Betreuer zur Besorgung seiner Rechtsgeschäfte zur Seite gestellt wird. Die Rechtsfähigkeit eines Menschen kann dagegen niemals ausgeschlossen oder beschränkt sein.

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