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Resozialisierung

Zu den gesetzlichen Aufgaben der Justiz gehört es, Personen, die eine Freiheitsstrafe verbüßen, die Chance zur Resozialisierung zu bieten. Das heißt, dass der Strafvollzug denjenigen Gefangenen, die sich mit ihrer kriminellen Vergangenheit kritisch auseinandersetzen und bereit sind, mitzuarbeiten, die größtmögliche Förderung und Betreuung gibt. Wer nicht bereit ist, dieses Angebot zu nutzen, der kann auch nicht auf besondere Förderung und Maßnahmen zur Resozialisierung setzen. Dazu gehören Hafterleichterungen und der Übergang in den offenen Vollzug, um die Gefangenen auf eine straffreie Zeit danach vorbereiten zu können. Trotz der damit verbundenen Risiken, dass nicht alle Gefangenen das in sie gesetzte Vertrauen erfüllen, schafft der Auftrag des Strafvollzugsgesetzes zur Resozialisierung nicht weniger, sondern mehr Sicherheit  (siehe JM-Broschüre "Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen").

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