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Schenkung

Unter einer Schenkung wird eine Zuwendung verstanden, durch die jemand einen anderen aus seinem Vermögen bereichert. Beide Parteien müssen sich darüber einig sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Schenkungsgegenstand kann jeder Vermögensbestandteil sein. Verspricht jemand in einem Vertrag einem anderen eine unentgeltliche Zuwendung (Schenkung), so bedarf dieser Vertrag gem. § 518 BGB der notariellen Beurkundung. Damit soll der Schenker vor übereilten Versprechungen geschützt werden, da er keine Gegenleistung erhält. Allerdings wird ein möglicher Formmangel durch die nachfolgende Bewirkung der Leistung, also die Hingabe des Schenkungsgegenstandes an den Beschenkten geheilt.

 

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