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Teilzeit-Wohnrechtsverträge

Der Inhalt des Vertrages besteht darin, dass ein Unternehmer einem Verbraucher für die Dauer von mehr als einem Jahr das Recht einräumt, ein Wohngebäude für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu Wohn- oder Erholungszwecken zu nutzen. Der Verbraucher seinerseits leistet dafür einen Gesamtpreis (§ 481 ff BGB). Unerheblich ist, ob das „Wohnrecht“ des Verbrauchers schuldrechtlicher Natur (Miete oder Pacht) oder dinglicher Natur, d.h. als Belastung des betreffenden Grundstücks im Grundbuch eingetragen, oder als Mitgliedschaftsrecht (Gesellschaft, Genossenschaft) ausgestaltet ist. Das Recht des Verbrauchers kann inhaltlich auch darin bestehen, das betreffende Gebäude aus einem Bestand von Gebäuden (auch in verschiedenen Ländern gelegen) zu wählen oder einen Teil eines Wohngebäudes zu nutzen. Verträge mit kürzerer Laufzeit als drei Jahren fallen nicht unter die Regelung.

Dieser Vertragstyp unterliegt als Verbrauchervertrag den entsprechenden Schutzbestimmungen des Verbraucherrechts. Den Unternehmer treffen besondere Informationspflichten vor und bei Abschluss des Vertrages. Der Vertrag muss schriftlich abgeschlossen werden, soweit er mit dem Erwerb von Grundstücken verbunden ist, muss die notarielle Beurkundung erfolgen (§ 311b BGB). Nach § 485 Abs.1 BGB steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach Maßgabe des § 355 BGB zu.

Weitere Informationen im Bürgerservice.

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