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Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit ist das erbrechtliche "Gegenstück" zur Geschäftsfähigkeit. Die volle Geschäftsfähigkeit setzt den Eintritt der Volljährigkeit (gem. § 2 BGB mit der Vollendung des 18. Lebensjahres) voraus. Im Gegensatz dazu ist die Testierfähigkeit bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahres gegeben (§ 2229 Abs.1 BGB). Der Minderjährige kann dann ohne Zustimmung der Eltern bzw. des Vormundes ein Testament errichten. Allerdings ist bis zum Erreichen der Volljährigkeit, also von der Vollendung des 16. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die Errichtung des Testaments nur in notarieller Form, d.h. nicht durch eine eigenhändige (handschriftliche) Erklärung möglich.

(Vgl. auch die Ausführungen zur gewillkürten Erbfolge im Bürgerservice).

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