/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Verjährung im Strafrecht

Im Strafrecht unterliegt die Ahndung der Straftaten wie auch die Vollstreckung von rechtskräftigen Entscheidungen ebenfalls der Verjährung. So existieren für die einzelnen Taten auch unterschiedlichen Verjährungsfristen, innerhalb derer der Staat eine Strafverfolgung vornehmen kann. Entsprechende Fristen gelten auch für die Strafvollstreckung rechtskräftiger Entscheidungen. Man unterscheidet zwischen der Strafverfolgungsverjährung und der Strafvollstreckungsverjährung. Die Strafverfolgungsverjährung beginnt mit der Beendigung der Tat. Ab diesem Zeitpunkt beginnt eine Frist zu laufen, die dem Staat die Ahndung der Tat ermöglicht. Für die einzelnen Straftaten bestehen unterschiedliche Fristen, innerhalb derer die Ahndung möglich ist.  

Eine Besonderheit besteht beim Mord (§ 211 StGB), der nicht verjähren kann, also zeitlich unbegrenzt der Strafverfolgung unterliegt. Konkret betragen die einzelnen Verjährungsfristen bei der Strafverfolgung 30 Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, 20 Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, drei Jahre bei den übrigen Taten. Bei der Strafverfolgungsverjährung kann in bestimmten Fällen eine Verjährungsunterbrechung eintreten (Hemmung), d. h. die Frist läuft nicht weiter. Dies kann sein aufgrund einer Mitteilung an den Beschuldigten, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, oder die erste Beschuldigtenvernehmung, jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft oder den Richter, jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung, einen Haftbefehl, einen Unterbringungs- oder Vorführungsbefehl, die Anklageerhebung, die Eröffnung des Hauptverfahrens, den Erlass eines Strafbefehls. Nach jeder dieser Unterbrechungshandlungen beginnt die Verjährung von neuem. Die endgültige Strafverfolgungsverjährung tritt nach Ablauf der doppelten gesetzlichen Verjährungsfrist ein. Die Vollstreckungsverjährung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft. Die Fristen im einzelnen betragen 25 Jahre bei Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren, 20 Jahre bei Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren, zehn Jahre bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren, fünf Jahre bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr und bei Geldstrafen von mehr als dreißig Tagessätzen, drei Jahre bei Geldstrafen bis zu dreißig Tagessätzen. Diese Fristen der Vollstreckungsverjährung können vom Gericht einmal um die Hälfte der gesetzlichen Zeit verlängert werden, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem eine Auslieferung nicht möglich ist.

A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z