NRW-Justiz:  Antragsdelikte

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Antragsdelikte

Antragsdelikte: Straftaten werden grundsätzlich ohne Rücksicht auf den Willen des Verletzten von Amts wegen verfolgt (Offizialprinzip). Nur bei einem kleinen Teil setzt die Verfolgung einen Strafantrag des Verletzten oder des sonst Berechtigten voraus, insbesondere bei Beleidigung, leichter oder fahrlässiger Körperverletzung, Hausfriedensbruch und einfacher Sachbeschädigung.

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