Arbeitsgerichtsbarkeit: In
den 30 Arbeitsgerichten und den 3 Landesarbeitsgerichten sind in Nordrhein-Westfalen
215 Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie 3.470 ehrenamtliche Richterinnen
und Richter tätig. Die Arbeitsgerichte entscheiden in Streitigkeiten,
die das Arbeitsleben betreffen. Also sowohl dann, wenn es um den individuellen
Arbeitsvertrag geht, als auch dann, wenn es um allgemeine Fragen, wie
um eine Auseinandersetzung des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber geht.
Die Kammern der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte sind jeweils
mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Die
ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden für 5 Jahre in ihr Amt
berufen. Die Vorschläge für eine Berufung werden grundsätzlich von den
Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden unterbreitet. Gegen Entscheidungen
der Arbeitsgerichte ist die Berufung bzw. die Beschwerde zum Landesarbeitsgericht
möglich. (Siehe auch das Faltblatt
Was sie über die Arbeitsgerichtsbarkeit
wissen sollten)
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