
Besondere Sicherungsmaßnahmen sind den Gefangenen einschränkende Maßnahmen, die die Vollzugsbehörde aus präventiven Zwecken zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt anordnen kann. Gründe, um einschränkende Maßnahmen, wie z.B. Entzug von Gegenständen oder Fesselung, festlegen zu können, sind die von dem Gefangenen selbst ausgehende Gefahr der Flucht oder der Aggression gegen Andere und Sachen oder die Gefahr einer gegen sich selbst gerichteten Aggression, wie z.B. Selbsttötung.