NRW-Justiz:  Betreuungsverfügung

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Betreuungsverfügung

Unter einer Betreuungsverfügung versteht man Vorschläge des Betroffenen für den Fall, dass ein Betreuungsverfahren eingeleitet werden muss. Diese Vorschläge können sich z.B. beziehen auf die Auswahl des Betreuers, die Ausübung der Betreuung, Anweisungen zur Vermögensverwaltung usw. Die Vorschläge des Betroffenen sind zu berücksichtigen, soweit sie nicht dem Wohl des Betroffenen zuwider laufen oder aber die Durchführung des Vorschlags unzumutbar ist. Die Betreuungsverfügung sollte einer Vertrauensperson zur Aufbewahrung übergeben werden. Wer ein solches Schriftstück in Händen hat, muss dieses beim Vormundschaftgericht abliefern, wenn er Kenntnis über die Einleitung eines Betreuungsverfahrens erhält.Alternativ oder im Zusammenhang mit einer Betreuungsverfügung kann auch eine Vorsorgevollmacht errichtet werden, um im Falle eigener körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten regeln zu lassen.

Weitere Informationen im Bürgerservice.

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