BeurkG: Beurkundungsgesetz: das Gesetz beinhaltet Bestimmungen darüber, wie der Notar und andere ermächtigte Personen Beurkundungen und Beglaubigungen von
Willenserklärungen vorzunehmen haben. Es regelt auch die Pflichten dieser Personen zur Belehrung der Parteien und zur Behandlung der Urkunden, insbesondere zur Siegelung, zur Ausfertigung und zur Verwahrung.
Während bei der Beurkundung einer Willenserklärungen der Notar eine Niederschrift anfertigt und die Parteien rechtlich über die Folgen ihrer Erklärung berät, enthält die Beglaubigung nur eine Identitätsbestätigung, so z.B. die Übereinstimmung der Unterschrift mit einer bestimmten Person, die sie geleistet hat.
Für wichtige Geschäfte, so z.B. Grundstückserwerbe (vgl. § 311b BGB) ist die Beurkundung zwingend vorgeschrieben. Auch die Beglaubigung ist für eine Reihe von Willenserklärungen vorgeschrieben, so.z.B. für die Unwiderruflichkeit der Einigung über den Erwerb eines Grundstückes (§ 873 Abs.2 BGB) und für bestimmte Erklärungen, die beim Grundbuchamt oder bei Registergerichten eingereicht werden.
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