
Durch das Gesetz geregelte altersmäßige Voraussetzung, um eine Ehe einzugehen. Sie ist durch § 1330 BGB an der Volljährigkeit (gem. § 2 BGB mit der Vollendung des 18. Lebensjahres) orientiert, jedoch kann das Familiengericht unter bestimmten Voraussetzungen Personen ab dem 16. Lebensjahr gestatten, eine Ehe einzugehen.