NRW-Justiz:  Ehemündigkeit

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Ehemündigkeit

Durch das Gesetz geregelte altersmäßige Voraussetzung, um eine Ehe einzugehen. Sie ist durch § 1330 BGB an der Volljährigkeit (gem. § 2 BGB mit der Vollendung des 18. Lebensjahres) orientiert, jedoch kann das Familiengericht unter bestimmten Voraussetzungen Personen ab dem 16. Lebensjahr gestatten, eine Ehe einzugehen.

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