NRW-Justiz:  Einkauf

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Einkauf

Gefangene haben nach § 22 StVollzG bzw. § 28 JStVollzG Nordrhein-Westfalen einen Rechtsanspruch auf Einkauf von ihrem Hausgeld oder Taschengeld (Gelder der Gefangenen). Der Einkauf wird durch die Vollzugsanstalt in der Form organisiert, dass in regelmäßigen Zeitabständen ein selbständiger Kaufmann zum Verkauf in der Anstalt zugelassen wird. Das Angebot umfasst in erster Linie Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur Körperpflege, mit denen sich die Gefangenen über die Anstaltsverpflegung und die für den täglichen Lebensbedarf ebenfalls durch die Anstalt zur Verfügung gestellten Gegenstände hinaus versorgen können. In Ausnahmefällen kann auch über den Versandhandel eingekauft werden. Aus Gründen der Sicherheit kann der Einkauf von bestimmten Gegenständen ausgeschlossen werden.

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