NRW-Justiz:  Ex tunc

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Ex tunc

Ex tunc: von Anfang an. Im Bürgerlichen Recht hat der Begriff den Bedeutungsgehalt, dass eine Willenserklärung (und damit das damit beabsichtigte Rechtsgeschäft) von Anfang an (also zum Zeitpunkt der Abgabe oder des Abschlusses) wirksam oder unwirksam war. Der Gesetzgeber bestimmt im Interesse der Rechtssicherheit im einzelnen, ob und wann die Willenserklärung wirksam oder unwirksam war; vgl. z.B. die Rechtsfolge der Anfechtung in § 142 Abs.1 BGB („von Anfang an nichtig“). Im Gegensatz dazu steht der Begriff „ex nunc“. Danach ist eine Willenerklärung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt an wirksam oder unwirksam. So ist z.B. bei einer Kündigung der gekündigte Vertrag (z.B. ein Mietvertrag) erst mit dem Kündigungszeitpunkt nicht mehr existent. Alle vorher erbrachten gegenseitigen Leistungen sind daher auf vertraglicher Grundlage erbracht.

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