NRW-Justiz:  Fernabsatzverträge

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Fernabsatzverträge

Hierbei handelt es sich um Verträge, die unter ausschließlicher Nutzung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Briefe, Kataloge, Telefon, Fax, E-Mails, Internet-Angebote) abgeschlossen werden. Da hierbei die Vertragspartner nicht direkt miteinander kommunizieren, hat der Gesetzgeber in den §§ 312 ff. BGB besondere Pflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher geregelt, die eine umfassende Information des Verbrauchers über die Bedingungen des Vertrages und die Identität des Geschäftspartners sicherstellen sollen. Ferner steht dem Verbraucher gem. §§ 312d, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Auch Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr unter ausschließlicher Nutzung der elektronischen Medien abgeschlossen werden, sind Fernabsatzverträge.

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