NRW-Justiz:  Fondspapiere

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Fondspapiere

Fondspapiere werden von Kapitalanlagegesellschaften (auch Investmentgesellschaften, Fondsgesellschaften) begeben. Kapitalanlagegesellschaften sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, bei ihnen eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger (Anteilinhaber) nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach diesem Gesetz zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs-, Investmentfondsanteil-, Grundstücks-, Gemischten Wertpapier- und Grundstücks- oder Altersvorsorge-Sondervermögen anzulegen und über die hieraus sich ergebenden Rechte der Anteilinhaber Urkunden (Anteilscheine) auszustellen (vgl. § 1 Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften - KAAG) Die Gesellschaften unterliegen der Aufsicht des Bundesaufsichtsamts für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bankenaufsichtsbehörde-BaFin) in Bezug auf die Einhaltung der Regelungen des KAAG. Das KAAG enthält eine Reihe von Bestimmungen, die das Risiko für die Anleger in Grenzen halten sollen. So bilden die eingelegten Gelder ein Sondervermögen, das nicht mit dem eigenen Vermögen der Gesellschaft vermischt werden darf (§ 6 KAAG). Auch erlegt es den Gesellschaften Beschränkungen bezüglich des Erwerbs von Vermögensgegenständen auf ; es werden besondere Anforderungen an die Solidität von Ausstellern solcher Geldmarktinstrumente (z.B. Anleihen) gestellt, die die Gesellschaften erwerben (§ 7b KAAG). Ferner sollen durch die Zusammensetzung der Fonds Risiken vermindert werden (§§ 8 ff. KAAG).

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