
Die persönlichen Geldmittel werden durch die Vollzugsanstalt auf einem Personenkonto für den einzelnen Gefangenen verwaltet. Der Besitz von Bargeld ist nicht gestattet. Die Gelder der Strafgefangenen werden aufgeteilt in Hausgeld, Überbrückungsgeld und Eigengeld. Das Hausgeld (§ 47 StVollzG, § 46 JStVollzG Nordrhein-Westfalen) resultiert aus 3/7 des monatlichen Arbeitsentgelts und steht dem Gefangenen zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse (Einkauf) zur freien Verfügung. Die restlichen 4/7 des Arbeitsentgelts werden monatlich in Form des Überbrückungsgelds (§ 51 StVollzG) angespart. Dieses Geld ist für den Gefangenen bis zum Zeitpunkt seiner Entlassung gesperrt, weil es der Sicherung des Lebensunterhalts des Gefangenen und seiner Familie für die ersten vier Wochen nach der Entlassung dienen soll. Das Eigengeld (§ 52 StVollzG, § 39 JStVollzG Nordrhein-Westfalen) setzt sich vorrangig aus den bei Strafantritt (Aufnahme) in die Anstalt von dem Gefangenen eingebrachten Geldmitteln und Einzahlungen/Überweisungen Dritter (z.B. Familienangehöriger) zusammen. Der Gefangene kann mit Zustimmung der Vollzugsanstalt über diese Beträge frei verfügen. Unverschuldet arbeitslose Gefangene, die nicht über ausreichende eigene finanzielle Mittel verfügen, erhalten von der Vollzugsanstalt für den Einkauf ein angemessenes Taschengeld (§ 46 StVollzG, § 45 JStVollzG) Nordrhein-Westfalen).
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