NRW-Justiz:  Gesellschaft bürgerlichen Rechts

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Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (kurz: BGB-Gesellschaft oder GbR) ist nach § 705 BGB eine Gemeinschaft mit mindestens zwei Gesellschaftern, die in dem grundsätzlich formfreien Gesellschaftsvertrag zwingend den gemeinsam verfolgten Zweck - und zwar jeden gesetzlich zulässigen Zweck - und die Beiträge der einzelnen Gesellschafter festlegen, mit denen sie die Verwirklichung des Zwecks unterstützen werden. Die GbR ist nach h. M. weitgehend rechts- und verpflichtungsfähig, sodass sie selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Nach § 162 Abs. 1 S. 2 HGB ist die GbR in der Lage, die Stellung eines Kommanditisten einzunehmen. Die Vertretung erfolgt - grundsätzlich - gemeinschaftlich durch sämtliche Gesellschafter. Im Gesellschaftsvertrag können abweichende Vertretungsregelungen festgelegt werden.

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