
Voraussetzung der Gewährleistungsrechte ist ein Mangel der Sache. Dieser liegt insbesondere vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte, beworbene oder allgemein für den Gebrauch vorausgesetze Beschaffenheit hat (§ 434 BGB). Die Gewährleistungsrechte verjähren in der Regel nach zwei Jahren seit Ablieferung der Sache an den Käufer. Handelt es sich um einen Verbraucherkauf (Parteien sind Unternehmer und Verbraucher), wird bei einem Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach der Ablieferung zugunsten des Käufers gesetzlich vermutet, dass dieser Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war. Die Gewährleistung kann bei Verbraucherkäufen nicht durch Vereinbarungen oder allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden.
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