NRW-Justiz:  Gewaltschutzgesetz

Kopfbild Bürgerservice

Gewaltschutzgesetz

Das Gewaltschutzgesetz (Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung) ist ab dem 01.01.2002 in Kraft und ermöglicht den Zivilgerichten, gegen gewalttätige oder gewaltbereite Mitbewohner eine zeitlich befristete (verlängerbare) Ausweisung aus der Wohnung im Eilverfahren zu verhängen. Die Maßnahme ist sowohl in Bezug auf Eheleute als auch andere Wohngemeinschaften und Lebenspartnerschaften möglich. Das Gesetz enthält aber auch die Möglichkeit, die Unterlassung von Belästigungen und Nachstellungen über Fernkommunikation (Brief- und Telefonterror, sog. "Stalking") anzuordnen. Die gerichtlichen Anordnungen sind strafbewehrt, bei Zuwiderhandlung ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe angedroht.

Seit der Bildung des "Großen Familiengerichts" ab dem 01.09.2009 sind die Familiengerichte für sämtliche Gewaltschutzverfahren zuständig; auch für die sog. "Stalker", obwohl die nun einmal nicht zur Familie zählen.

A  B  C  D  E  F  G  H  I  J  K  L  M  N  O  P  Q  R  S  T  U  V  W  X  Y  Z 


 
 

Druckvorschau in neuem Fenster öffnen   zum Seitenanfang gehen