NRW-Justiz:  Hypothek

Kopfbild Bürgerservice

Hypothek

Die Hypothek belastet ein Grundstück mit einer bestimmten Geldsumme zum Zwecke der Sicherung einer Forderung (§ 1113 BGB). Sie entsteht durch einen dinglichen Vertrag nach § 873 BGB und die Eintragung im Grundbuch, wobei die Ausgabe eines Hypothekenbriefes vereinbart werden kann (§§ 1115-1117 BGB).

Im Gegensatz zur Grundschuld bindet der Gesetzgeber die Hypothek an den Bestand der Forderung (sog Akzessorietät). Entsteht die Forderung nicht, besteht auch die schon eingetragene Hypothek nicht als Fremdhypothek sondern wandelt sich kraft Gesetzes zur Eigentümergrundschuld um (§§ 1163, 1177 BGB). Der Grundstückseigentümer kann dann vom Hypothekengläubiger (Hypothekar) Berichtigung des Grundbuches verlangen. Erlischt die Forderung (z.B. durch Rückzahlung des Darlehns, Erlass), treten die gleichen Rechtsfolgen ein.

Die Übertragung der Hypothek auf einen Dritten kann nur durch gleichzeitige Abtretung der Forderung gem. §§ 398, 1153 BGB erfolgen, wobei die Abtretungserklärung in schriftlicher Form und die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch oder (bei der Briefhypothek) die Briefübergabe an den Abtretungsempfänger erforderlich ist. In der Rechtspraxis wird die Abtretungserklärung auf den Brief geschrieben und sodann der Brief übergeben.

Die Hypothek hat jedoch als Sicherungsmittel gegenüber der Grundschuld an Bedeutung verloren, da die Grundschuld wegen ihrer Abstraktheit flexibler zur Forderungssicherung einsetzbar ist (s. dort).

A  B  C  D  E  F  G  H  I  J  K  L  M  N  O  P  Q  R  S  T  U  V  W  X  Y  Z 


 
 

Druckvorschau in neuem Fenster öffnen   zum Seitenanfang gehen