Die
Bilanz und die
Gewinn- und Verlustrechnung bilden zusammen den Jahresabschluss.
Diesen haben die
Kapitalgesellschaften und die
Genossenschaften dem
Registergericht vorzulegen.
Der Jahresabschluss kann von jedermann ohne Nachweis eines berechtigten Interesses eingesehen werden.
Weitere Informationen im Bürgerservice.
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