NRW-Justiz:  Kleidung

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Kleidung

Der Gefangene trägt grundsätzlich durch die Anstalt in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellte Kleidung (§ 20 StVollzG). Die Anstaltskleidung für die Freizeit entspricht der auch in Freiheit üblichen Bekleidung, damit ein Gefangener beispielsweise während des Urlaubs als solcher von der Öffentlichkeit nicht erkannt werden kann. Größtenteils wird durch die Leitung einer Vollzugsanstalt das Tragen eigener (privater) Kleidung auf eigene Kosten gestattet, so dass sich in diesen Fällen die grundsätzliche Verpflichtung zum Tragen von Anstaltskleidung in erster Linie auf die Arbeitsbekleidung bezieht. Untersuchungsgefangene sind zum Tragen von Anstaltskleidung hingegen nicht verpflichtet.

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