Landesverfassungsgericht:
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster übt im Land die Verfassungsgerichtsbarkeit aus.
Er besteht aus dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts als Präsidenten,
den beiden lebensältesten
Oberlandesgerichtspräsidenten des Landes und vier vom Landtag auf die Dauer von sechs Jahren gewählten
Mitgliedern. Regelungen über Zuständigkeiten und Zusammensetzung enthält
die
Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen. Die weiteren maßgeblichen
Bestimmungen finden sich im Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für
das Land Nordrhein-Westfalen. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet
insbesondere über Beschwerden im Wahlprüfungsverfahren, über Ministeranklagen,
über die Auslegung der Landesverfassung aus Anlass von Streitigkeiten
zwischen Verfassungsorganen wie dem Landtag oder der Landesregierung
über deren Rechte und Pflichten sowie auf Antrag der Landesregierung
oder eines Drittels der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags über
die Vereinbarkeit von Landesgesetzen mit der Verfassung. Eine allgemeine
Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes ist, da
insoweit bereits der Weg zum
Bundesverfassungsgericht
offen steht, nicht vorgesehen.
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z