Landgericht: ist ein
Gericht
der ordentlichen Gerichtsbarkeit; es steht zwischen
Amtsgericht
und
Oberlandesgericht.
In Zivilsachen ist das Landgericht in erster Instanz hauptsächlich zuständig,
wenn der Streitgegenstand einen höheren Wert als 5.000 EUR hat. Als
zweite Instanz entscheidet das Gericht über
Berufungen
gegen Zivilurteile der Amtsgerichte. In Strafsachen ist das Landgericht
als erste Instanz zuständig, wenn eine
Freiheitsstrafe
von mehr als vier Jahren oder die
Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus oder der
Sicherungsverwahrung
zu erwarten ist. Außerdem ist es als erste Instanz für eine Reihe schwerer
Verbrechen
(z.B.
Mord)
zuständig.
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