NRW-Justiz:  Letztwillige Verfügung

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Letztwillige Verfügung

Damit bestimmt der Erblasser, was mit seinem Vermögen nach dem Tode geschehen soll. Die durch letztwillige Verfügungen getroffene Regelung geht der gesetzlich festgelegten Erbfolge vor. Letztwillige Verfügungen können z.B. Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Teilungsanordnungen enthalten. Sie werden in Form eines Testaments oder eines Erbvertrages dokumentiert.

(Vgl. auch die Ausführungen zur gewillkürten Erbfolge im Bürgerservice).

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