Maßregel: In besonderen Fällen kann das
Gericht
neben der eigentlichen Strafe im
Urteil
auch eine Maßregel der Besserung und Sicherung aussprechen. Sie dient
- anders als die eigentliche Strafe - nicht dem Ausgleich begangenen
Unrechts, sondern der Vorbeugung durch Besserung des Täters oder der
Sicherung der Gemeinschaft. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
darf die Maßregel nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der
vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der
von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht. Die Maßregeln der
Besserung und Sicherung sind im Gesetz (
§
61 StGB) abschließend aufgelistet. Im einzelnen handelt
es sich um die
Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus, in einer Entziehungsanstalt, in
der
Sicherungsverwahrung,
die Führungsaufsicht, die
Entziehung
der Fahrerlaubnis sowie das Berufsverbot.
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z