Namenspapiere (auch Rektapapiere) sind
Wertpapiere, die den Inhaber des Rechts namentlich ausweisen. Da der Inhaber des Rechts namentlich genannt ist, kann auch nur er und nicht jeder Vorleger des Papiers das Recht geltend machen. Andererseits muss der Inhaber des Rechts zur Geltendmachung das Papier vorlegen, daher ist es – im Gegensatz zu den bloßen Beweisurkunden wie etwa dem Schuldschein– ein
Wertpapier. Namenspapiere sind nicht selbständig übertragungsfähig. Die Übertragung des durch sie verbrieften Rechts erfolgt durch Abtretung (§§ 398 ff. BGB). Der Abtretungsempfänger erhält dann das Eigentum an der Urkunde kraft Gesetzes und kann sie vom Besitzer
herausfordern. Beispiele für Namenspapiere sind Namensschuldverschreibungen, Namensaktien aber auch Hypotheken- und Grundschuldbriefe.
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