Die Prokura ist eine handelsrechtliche Variante der Stellvertretung i. S. v. § 164 BGB. Der Inhaber der Prokura - der
Prokurist - ist ermächtigt, den
Kaufmann, die
Handelsgesellschaft oder die
Genossenschaft bei allen Geschäften und Rechtshandlungen zu vertreten, die der Betrieb eines Handelsunternehmens mit sich bringt.
Der Prokurist wird vom Kaufmann persönlich durch eine ausdrückliche Erklärung ernannt.
Bei den Handelsgesellschaften/Genossenschaften übernehmen diese Aufgabe die gesetzlichen Vertreter wie
Geschäftsführer oder
Vorstand bzw. die Gesellschafter der
oHG oder der
Komplementär der KG.
Man unterscheidet zwischen der Einzelprokura und der Gesamtprokura.
Der Einzelprokurist handelt ohne Mitwirkung einer weiteren Person.
Der Gesamtprokurist ist verpflichtet, immer in Gemeinschaft mit mindestens einem weiteren Prokuristen tätig zu werden.
Weitere Informationen im Bürgerservice.
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