NRW-Justiz:  Querschreiben

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Querschreiben

Bei einem Wechsel schreibt der Bezogene (siehe gezogener Wechsel) auf das Wechselformular quer einen Vermerk (z. B. "angenommen"), dass er die auf ihn bezogene Anweisung zur Zahlung akzeptiert. Erst damit erlangt der Vorleger des Wechsels (Wechselnehmer) eine eigenständige Forderung gegen den Bezogenen gem. Art. 28 Wechselgesetz.

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