NRW-Justiz:  Ratenlieferungsverträge

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Ratenlieferungsverträge

Ratenlieferungsverträge: sind gem. § 505 BGB kreditähnliche Geschäfte, weil sie eine Form der Vertragsabwicklung vorsehen, bei der die Lieferung von Teilleistungengegen die Zahlung erbracht wird (Beispiele: Abonnementlieferungen). Sie unterliegen Verbraucherschutzbestimmungen. Der Vertrag ist schriftlich abzuschließen und der Verbraucher hat ein 14-tägiges Widerrufsrecht.

Weitere Informationen im Bürgerservice.

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