"Die Fähigkeit, Träger von subjektiven Rechten und
Pflichten zu sein.". Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt eines Menschen (§ 1 BGB) und endet mit dem Tode. Sie ist zu unterscheiden
von der Fähigkeit, durch eigenes rechtserhebliches Handeln Rechte und
Pflichten zu begründen (z.B. Verträge zu schließen, ein Testament zu
errichten, Eigentumsrechte zu übertragen). Diese Fähigkeit wird auch
Geschäftsfähigkeit genannt und ist altersabhängig. Volle Geschäftsfähigkeit beginnt mit
Eintritt der Volljährigkeit , also mit 18 Jahren (§ 2 BGB) Sie kann
auch durch geistige Krankkeiten vermindert oder ausgeschlossen sein,
so dass dem Betroffenen ein Betreuer zur Besorgung seiner Rechtsgeschäfte
zur Seite gestellt wird. Die Rechtsfähigkeit eines Menschen kann dagegen
niemals ausgeschlossen oder beschränkt sein.
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