NRW-Justiz:  Satzungsänderung

Kopfbild Bürgerservice

Satzungsänderung

Änderungen der Satzung werden bei der Aktiengesellschaft durch die Hauptversammlung, beim Verein durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Zur rechtlichen Wirksamkeit ist ferner die Eintragung in das Handelsregister bzw. das Vereinsregister erforderlich.

Weitere Informationen im Bürgerservice.

A  B  C  D  E  F  G  H  I  J  K  L  M  N  O  P  Q  R  S  T  U  V  W  X  Y  Z 


 
 

Druckvorschau in neuem Fenster öffnen   zum Seitenanfang gehen