Schadenersatz: Ist jemanden durch die unerlaubte Handlung eines anderen oder durch die Pflichtverletzung eines Vertragspartners ein materieller Nachteil entstanden, ist dieser Nachteil auszugleichen. Der Ausgleich soll den Zustand wieder herstellen, der ohne das zum Ersatz verpflichtende Ereignis bestehen würde (vgl. § 249 BGB). Schadenersatz kann entweder durch tatsächliche Leistungen (sog. Naturalrestitution) oder Geldleistungen (Geldrestitution) erbracht werden, i.d.R. wird jedoch Geldersatz gefordert und erbracht. Schadenersatz unfasst auch den entgangenen Gewinn, nicht jedoch den sog. „immateriellen Schaden“, also z.B. Schmerzen, psychische Folgen einer Tat usw., weil diese nicht Vermögensschaden sind. Hierfür hat der Gesetzgeber im § 253 Abs.2 BGB einen gesonderten Entschädigungsanspruch (oft auch als „Schmerzensgeld“ bezeichnet) geregelt.
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z