NRW-Justiz:  Schwerbehinderte

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Schwerbehinderte

Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 % gelten als Schwerbehinderte. Den Schwerbehindertenschutz erhalten sie, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung regelmäßig im Bundesgebiet haben. Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen haben in der Regel wenigstens 5 % der Arbeitsplätze mit behinderten Menschen zu besetzen. Den Schwerbehinderten werden Menschen gleichgestellt, deren Grad der Behinderung mindestens 30 % beträgt und deren Arbeitsverhältnis gefährdet ist. Jede Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten/Gleichgestellten durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

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