Sozialgerichtsbarkeit: In den acht Sozialgerichten und dem Landessozialgericht
in Nordrhein-Westfalen arbeiten 247 Berufsrichterinnen und Berufsrichter.
Daneben sind an die 4000 ehrenamtliche Richterinnen und Richter zur
Entscheidung berufen. In der ersten Instanz wirken jeweils zwei ehrenamtliche
Richter und ein Berufsrichter an der Entscheidung mit. In der Berufungsinstanz
sind die Senate mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern
besetzt. Die Sozialgerichte entscheiden u.a. über Streitigkeiten zwischen
Bürgern und Sozialversicherungsträgern, wie zum Beispiel einer Krankenkasse
oder der Landesversicherungsanstalt (Rente). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Gegen die Entscheidungen des Sozialgerichts kann Berufung bzw. Beschwerde
zum Landessozialgericht eingelegt werden. (Siehe auch das Faltblatt
Was Sie über die Sozialgerichtsbarkeit wissen sollten
).
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