NRW-Justiz:  Sozialgerichtsbarkeit

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Sozialgerichtsbarkeit

Sozialgerichtsbarkeit: In den acht Sozialgerichten und dem Landessozialgericht in Nordrhein-Westfalen arbeiten 247 Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Daneben sind an die 4000 ehrenamtliche Richterinnen und Richter zur Entscheidung berufen. In der ersten Instanz wirken jeweils zwei ehrenamtliche Richter und ein Berufsrichter an der Entscheidung mit. In der Berufungsinstanz sind die Senate mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Die Sozialgerichte entscheiden u.a. über Streitigkeiten zwischen Bürgern und Sozialversicherungsträgern, wie zum Beispiel einer Krankenkasse oder der Landesversicherungsanstalt (Rente). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Gegen die Entscheidungen des Sozialgerichts kann Berufung bzw. Beschwerde zum Landessozialgericht eingelegt werden. (Siehe auch das Faltblatt Was Sie über die Sozialgerichtsbarkeit wissen sollten ).

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