Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Urteile kann
Revision eingelegt und damit die Berufungsinstanz übergangen werden, wenn der Gegner eingewilligt und das Revisionsgericht die Sprungrevision zugelassen hat. Der Antrag auf Zulassung der Revision, der die Rechtskraft des Urteils hemmt, ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzureichen. Im Strafprozess kann gegen Urteile
des Amtsgerichts statt Berufung unmittelbar Revision eingelegt werden,
wenn es dem Beschwerdeführer nur auf die Klärung von Rechtsfragen ankommt.
Auch gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichtes ist die Sprungrevision
zum
Bundesverwaltungsgericht
zulässig, wenn das Verwaltungsgericht diese zugelassen hat sowie Kläger
und Beklagte schriftlich zustimmen. Das
Bundesverwaltungsgericht
ist an die Zulassung gebunden.
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