NRW-Justiz:  Unterbringung der Gefangenen

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Unterbringung der Gefangenen

Unterbringung der Gefangenen bezeichnet die Form der Unterkunft in den jeweiligen Vollzugsanstalten auf Grund der gesetzlichen Regelung. Das Strafvollzugsgesetz (§§ 17, 18) und das Jugendstrafvollzugsgesetz (§ 25)  orientieren sich hierbei an den üblichen Verhältnissen in der Gesellschaft (Angleichungsgrundsatz) und sehen im Grundsatz für die Unterbringung der Gefangenen während der Ruhezeit Einzelhafträume vor. Die Hafträume müssen bestimmten Anforderungen hinsichtlich Größe, Rauminhalt, Beleuchtung, Sanitäreinrichtung pp. genügen und wohnlich (z.B. Möblierung) ausgestaltet sein. Zusätzlich dürfen Gefangene den Haftraum mit persönlichen Sachen in einem angemessenen Umfang ausstatten. Außerhalb der Arbeitszeit, innerhalb derer der Gefangene gemeinschaftlich in Arbeitsbetrieben untergebracht sind, haben Gefangene die Möglichkeit beispielsweise in speziell eingerichteten Räumlichkeiten oder auch in den Hafträumen mit weiteren Gefangenen die Freizeit gemeinsam zu verbringen. Von den vorgenannten Unterbringungsgrundsätzen darf aus räumlichen, personellen oder organisatorischen Gründen abgewichen werden.

Weitere Informationen im Bürgerservice.

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