Untersuchungsgrundsatz
bedeutet, dass das Gericht die für die Entscheidung der
Rechtssache erheblichen Tatsachen von Amts wegen ermitteln muss.
Der Untersuchungsgrundsatz gilt insbesondere im Strafprozess und
in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Gegenteil
des Untersuchungsgrundsatzes ist der Verhandlungsgrundsatz. Er
gilt hauptsächlich in der Zivilprozessordnung und besagt, dass
die Parteien bestimmen, welche Tatsachen sie dem Gericht im
Rechtsstreit zur Entscheidung unterbreiten.
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