NRW-Justiz:  Urkunde

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Urkunde

Urkunde: Im Rahmen der Formvorschriften des BGB (§§ 125 ff. BGB) ist die Urkunde die Unterlage, auf der eine Willenserklärung schriftlich festgehalten wird. Unerheblich ist die Sprache, die benutzt wird. I.d.R. wird die Urkunde in Papierform vorliegen, jedoch kann auch jedes andere Material, das für das dauerhafe Festhalten von Schriftzeichen geeignet ist benutzt werden (z.B. eine Schiefertafel). Die Urkunde ist Voraussetzung für die Einhaltung der Schriftform.

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